Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der RB Solutions GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von uns abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller unsere Lieferungen und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
2. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt.
II. Vertragsschluss, Angebot
1. An unsere Angebote halten wir uns vier Wochen gebunden.
2. Beschaffenheits- und/oder Garantievereinbarungen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart sind oder schriftlich auf Zeichnungen, Pläne oder anderen in Textform abgegebenen Beschreibungen verwiesen wird und diese uns vorliegen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen
1. Sind keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen, gelten unsere Preise ab Werk rein netto ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Porto, Versand und Wertsicherung.
2. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als 6 Monate, so behalten wir uns vor, nicht vorhersehbare Kostensteigerungen durch Vorlieferanten an den Besteller weiterzugeben.
3. Von uns in Rechnung gestellte Lieferungen und Leistungen sind spätestens 14 Werktage nach Rechnungsdatum fällig.
4. Bei Bestellwerten von mehr als 50.000,00 € sind wir berechtigt eine Abschlagszahlung von 1/3 des Auftragswertes nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, weitere dem Fertigungsfortschritt entsprechende, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
5. Der Besteller ist zur Aufrechnung – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck durch die Bank des Auftraggebers eingelöst wird.
IV. Nutzungsrechte
1. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Käufer neben dem Recht zur Nutzung im gesetzlich zulässigen Umfang, das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang.
2. Der Käufer darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
V. Gefahrtragung, Versand
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
2. Mit Auslieferung der Ware an die für die Ausführung der Versendung zuständigen Person, geht die Gefahr auf den Besteller über.
3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von uns nicht zurückgenommen. Hiervon ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagern wir das Liefergut auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
VI. Lieferzeiten und Lieferfristen
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung durch uns und der ordnungsgemäßen Erfüllung aller dem Besteller zur Ausführung des Auftrags obliegenden Verpflichtungen.
2. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Auftrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286, Abs. 2, Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
3. Ebenso haften wir dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen beruht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
5. Ansonsten kann der Besteller im Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
6. Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
7. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
VII. Abnahme, Inbetriebnahme
1. Unsere Lieferung gilt als abgenommen, falls nicht innerhalb einer Woche nach Auslieferung, spätestens aber bei Installation beim Kunden, keine Mangelhaftigkeit schriftlich gerügt wird.
2. Ist neben der Abnahme eine zusätzliche Inbetriebnahme vereinbart und kommt der Besteller seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, dem Besteller schriftlich drei Termine zur Inbetriebnahme vorzuschlagen. Zwischen dem ersten vorgeschlagenen Termin und den weiteren Vorschlägen muss mindestens eine Woche liegen. Nimmt der Besteller keinen der Vorschläge an, gilt die Abnahme oder Inbetriebnahme als erfolgt.
3. Abnahme und Inbetriebnahme gelten als erfolgt, sobald der Besteller das Werk in Betrieb nimmt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir – nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist – das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
4. Der Besteller ist für den Fall der Weiterveräußerung verpflichtet, sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten und tritt die aus diesem Eigentumsvorbehalt herrührenden Rechte bereits jetzt an uns ab; die Abtretung nehmen wir hiermit an.
5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Besteller verpflichtet auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
IX. Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Die Rechte des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) sind dabei ausgeschlossen. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung an den Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endabnehmer eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endabnehmer verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endabnehmer Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
X. Haftungsausschlüsse und -einschränkungen
1. Wir haften unabhängig von den in anderen Abschnitten geregelten und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) und anderen Schutzgesetzen umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Haben wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt, ist unsere Schadensersatzhaftung nach Abs. 1 auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
3. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt. VI dieser Bedingungen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Ablieferung an den Besteller. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn unsere einfachen Erfüllungs-gehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Stand: 01.04.2012