AEB

Einkaufs­bedingungen der RB Solutions GmbH & Co. KG, Mühl­gasse 18 -20, 63683 Orten­berg

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns als Auftraggeber und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, Werk- und Werklieferungsverträgen sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Lieferverträgen getroffen werden, sind in den Lieferverträgen, diesen Bedingungen und unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.

§ 2 Auftragserteilung und technische Unterlagen

1. Bestellungen bedürfen der Schriftform. Die Bestellung ist uns gegenüber innerhalb 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen, anderenfalls sind wir berechtigt, von der Bestellung schriftlich zurückzutreten.
2. Wenn Zeichnungen und CAD-Daten zur Verfügung gestellt werden, gelten im Zweifel immer die Daten auf der Zeichnung.
3. Alle von uns erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben unser Eigentum. Der Lieferant darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat uns der Lieferant diese auf erste Anforderung unverzüglich auf seine Kosten zurückzugeben.

§ 3 Liefertermine, Gefahrenübergang und Rahmenverträge

1. Der in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Ausführungstermin ist bindend. Ein abweichender Liefertermin ist nur mit Zustimmung der RB SOLUTIONS GmbH & Co. KG zulässig.
2. Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen und/oder Vorablieferungen bzw. Vorabausführungen anzunehmen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefer- bzw. Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann.
4. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Lieferwerts pro vollendeter Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5% des Gesamtlieferwerts. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt uns vorbehalten.
5. Auf eine Terminüberschreitung wegen höherer Gewalt kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn dies unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses schriftlich und unter Nennung des Grundes mitgeteilt wird.
6. Erfüllungsort für jede Bestellung ist der Sitz unseres Unternehmens. Die Verpackungslösungen werden je Projekt gesondert vom Lieferanten angeboten. Die Transportversicherungskosten müssen durch den Lieferanten je Projekt bis zum Erfüllungsort abgesichert sein, wenn diesbezüglich keine anderen Vereinbarungen vorliegen. Der Lieferant hat unsere Vorgaben für den Versand der Produkte, insbesondere die jeweils geltenden Transport-, Verpackungs- und Anliefervorschriften zu beachten. Diese können unter www.rbs-germany.de eingesehen werden.

§ 4 Entgelte und Zahlungsbedingungen

1. Der im Auftrag genannte Preis ist bindend. Er beinhaltet alle Leistungen und Nebenleistungen, einschl. Transport und Versand, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Regelung vereinbart ist.
2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestelldaten (Vertrags-Bestellnummer) zu erstellen.
3. Zahlungen erfolgen durch uns, falls nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tagen netto.
4. Zur Abtretung von Ansprüchen sowie zur Übertragung der Einziehung von Ansprüchen gegen uns bedarf der Lieferant unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
5. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns nicht bestrittenen Gegenforderungen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 5 Sachmängelhaftung

1. Eine Wareneingangskontrolle findet bei uns nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden wir innerhalb zwei Wochen rügen. Verdeckte Mängel rügen wir, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Der Lieferant ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat demgemäß seine Lieferungen umfassend auf Qualität und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt im Fall des Einbaues in ein von uns hergestelltes Produkt mit Inbetriebnahme des Produktes und endet spätestens 36 Monate nach Ablieferung.
4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Alle uns durch die Nacherfüllung entstehenden Aufwendungen hat der Lieferant zu tragen. Dies gilt im Fall des Einbaus in ein von uns ausgeliefertes Produkt auch für die Aufwendungen, welche wir unserem Kunden gegenüber im Rahmen der Sachmängelhaftung zu übernehmen haben.
5. Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden können wir auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegenüber dem Lieferant den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferant von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
6. Treten innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für alle gelieferten Waren oder einer definierten Charge Serienfehler auf, die 2/3 der gelieferten Waren betreffen und vom Lieferant zu verantworten sind, so hat er die Kosten für eine Austauschaktion zu tragen. Davon ausgenommen sind Ersatz- und Verschleißteile. Eine Haftung nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbes. nach § 1 ProdHaftG bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Haftung; Produkthaftung; Schutzrechte Dritter, Versicherungsschutz

1. Werden wir von Dritten wegen eines Produktschadens in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Schadenersatzansprüchen auf erste Anforderung freizustellen, sofern ihn im Außenverhältnis eine gesetzliche Haftung für diese Schäden trifft. Der Lieferant verpflichtet sich, mindestens während der Dauer der Verjährungsfrist, für etwaige Ansprüche aus Produkthaftung sowie etwaige Mängelansprüche eine Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme von mind. € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und diese uns auf unseren Wunsch gem. gesonderter Versicherungsbestätigung nachzuweisen; weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
2. Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Lieferanten ein gesetzliches Schutzrecht (z.B: Patent-, Marken- oder Urheberrecht) des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Lieferant hat nicht schuldhaft gehandelt. Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bzgl. dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 7 Arbeits-/ Umweltschutz

1. Alle Lieferungen müssen den für uns gültigen Gesetzen, Verordnungen und anderen Bestimmungen entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass die Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-Vorschriften (auch berufsgenossenschaftliche Regelwerke) sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln beachtet werden.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf unser Verlangen, uns oder einem von uns bestimmten Dritten, unentgeltlich Proben der von ihm verwendeten Materialien/Mittel für eine Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Überprüfung trägt der Lieferant, sofern sich ergibt, dass die von ihm eingesetzten Materialien/Mittel nicht den Vertragsbedingungen entsprechen. Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.

§ 8 Gefahren- und deklarationspflichtige Stoffe

Handelt es sich bei der zu liefernden Ware um Gefahrenstoffe i. S. d. GGBefG und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen (insbes. GGVSEB), sind der Sendung generell die gesetzlichen Sicherheitsdatenblätter gem. VO EG 1907/2006 beizufügen. Unmittelbar nach einer Revision dieser Daten hat der Lieferant uns die geänderte Version unaufgefordert zu übersenden.

§9 Geheimhaltung und Kundenschutz

1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Wir sind berechtigt, vom Lieferant im Einzelfall eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung zu fordern.
2. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
3. Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit uns in seiner Werbung nur hinweisen, wenn wir uns damit zuvor schriftlich einverstanden erklärt haben.
4. Der Lieferant sichert uns zu, mit unseren Kunden, von denen er im Rahmen des Auftrags Kenntnis erhalten hat, nicht in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten und auch nicht indirekt über Dritte derartige Geschäftsverbindungen herzustellen.

§ 10 Fertigungsmittel (Modelle, Muster, Werkzeuge etc.)

1. Soweit von uns Fertigungsmittel ganz oder teilweise bezahlt wurden, überträgt der Lieferant das Eigentum an den Auftraggeber. Die Übergabe wird durch ein Leihverhältnis ersetzt, das hiermit vereinbart wird und aufgrund dessen der Lieferant bis auf Widerruf durch uns zum Besitz des Fertigungsmittels berechtigt ist.
2. Die Kosten für Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der Fertigungsmittel gehen zu Lasten des Lieferanten.
3. Diese Fertigungsmittel dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch uns geändert werden. Sie sind gesondert aufzubewahren und als unser Eigentum am Fertigungsmittel selbst und in den Geschäftsbüchern des Lieferanten kenntlich zu machen. Sie dürfen nicht für eigene Zwecke benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat die Fertigungsmittel auf seine Kosten zum Neupreis gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Diebstahl und Vandalismus zu versichern.
4. Soweit nicht anders vereinbart und der Lieferant nicht noch laufende Bestellungen zu erfüllen hat, können wir die Fertigungsmittel jederzeit herausverlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferant nicht zu.

§11 Ersatzteilversorgung

1. Der Lieferant verpflichtet sich, für mindestens 10 Jahre nach Ende der Produktion eines Liefergegenstandes noch Ersatzteile liefern zu können.
2. Sollten einzelne Bauelemente vom Lieferant oder einem seiner Unterlieferanten abgekündigt werden, so sind wir unverzüglich zu informieren. Wir haben dann, mit einem Vorlauf von 3 Monaten, das Recht zu einer letzten Bestellung (Resteindeckung).

§ 12 Integritätsklausel

1. Auftraggeber und Lieferant verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der Lieferant stellt insbesondere durch organisatorische Maßnahmen und Belehrungen seiner Mitarbeiter sicher, dass er bzw. seine Mitarbeiter in den Geschäftsbeziehungen mit uns
a) keine strafbaren Handlungen begehen,
b) unseren Mitarbeitern keine Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten werden und
c) Dritte nicht zu obigen Handlungen anstiften bzw. hierzu Beihilfe leisten werden.
2. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung in Abs. 1 sind wir zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt und können den Lieferanten von der zukünftigen Vergabe von Aufträgen ausschließen.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

§ 13 Dokumentationspflichten

Der Lieferant wird uns sämtliche Unterlagen, die Lieferbestandteil sind (sofern relevant Bedienungsanleitungen, Wartungspläne, Zeichnungen, Maß- und Datenblätter, Ersatzteillisten etc.), in elektronischer Form, mindestens in deutsch und englisch zur Verfügung stellen.

§ 14 Erfüllungsort; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Teilunwirksamkeit

1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrags – einschließlich dieser Schriftformklausel – bedürfen der Schriftform.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.
3. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Geschäftssitz bestimmt; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferant auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge des internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, bleibt die Fortgeltung des Vertrages und dieser Bestimmungen im Übrigen unberührt.

Stand: 07/2012

RB Solutions GmbH & Co. KG